{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-01-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-346-10_2022-01-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1b0df279-4a60-4446-a47f-bd9aaa0ab353&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050352", "Checksum": "ffa89ad5b1029fd3746255c182e89b35"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-346-10_2022-01-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=68567687-e56f-43db-8b96-328f7b6f4e8e", "Checksum": "f0eabc60923077344a36479395f2518a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 346/10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.01.2022 710 17 346/10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:10:48", "Checksum": "020a18f22a807f5ed603ccbe3b4f7e7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.01.2022 710 17 346/10\nRegeste:\nHilflosenentschädigung\n\n1.3 Wie den Akten entnommen werden kann, hob die Ausgleichskasse Basel-Landschaft\nmit Verfügung vom 26. September 2018 die Hilflosenentschädigung des Versicherten per\n31. Mai 2018 auf. Sodann verpflichtete sie den Versicherten mit einer weiteren Verfügung vom\nselben Tag zur Rückerstattung der bereits ausbezahlten Hilflosenentschädigung für den Monat\nJuni 2018 im Betrag von Fr. 588.--. Da der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom\n7. September 2017 datiert, sind diese Entwicklungen nach dem vorstehend Gesagten im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht (mehr) zu berücksichtigen.\n\n1.4 Zu prüfen ist in diesem Verfahren somit einzig die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 7. September 2017.\n\n2.1 Der Versicherte erhebt in seiner Beschwerde und im Laufe des Beschwerdeverfahrens\nverschiedene Rügen formeller Natur. Sollten sich diese als zutreffend erweisen, kann dies zur\nAufhebung des angefochtenen Entscheids führen, ohne dass die Angelegenheit materiell beurteilt würde. Die betreffenden Einwände sind darum vorab zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2009, 8C_951/2008, E. 3).\n\n2.2.1 Was die Festsetzung der strittigen Hilflosenentschädigung betrifft, bestreitet der Beschwerdeführer die Zuständigkeit der Ausgleichskasse Basel-Landschaft zum Erlass der dem\nvorliegenden Verfahren zu Grunde liegenden Verfügung vom 21. November 2016 bzw. des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. September 2017.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2.2.2 Gemäss Art. 43bis Abs. 5 AHVG sind für die Bemessung der Hilflosigkeit die Bestimmungen des Bundegesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 sinngemäss anwendbar (Satz 1). Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen\nobliegt den IV-Stellen (Satz 2). Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen (Satz 3).\nDies hat er unter anderem mit dem Erlass von Art. 69quater der Verordnung über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 getan. Laut dieser Bestimmung\nentscheidet die IV-Stelle über den Anspruch, sobald die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen ist. Sie fertigt den Beschluss unverzüglich aus und stellt ihn der nach Art. 125bis\nAHVV zuständigen Ausgleichskasse zu. Die Zuständigkeit der IV-Stelle zur Vornahme der Abklärungen und zur Beschlussfassung verbleibt dabei in der Regel bei derjenigen IV-Stelle, in\nderen Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat\n(Art. 55 IVG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung\n[IVV] vom 17. Januar 1961). Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt, in welchem er sich zum\nBezug einer Hilflosenentschädigung der IV anmeldete, Wohnsitz in Basel. Demzufolge meldete\ner sich damals richtigerweise bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Bezug dieser Leistung an. Diese prüfte in der Folge den Anspruch und sprach ihm gestützt auf ihre Abklärungsergebnisse\nverfügungsweise eine Hilflosenentschädigung der IV für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu.\nDa der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Vollendung des 65. Altersjahres seinen Wohnsitz\nweiterhin in Basel hatte, erscheint es aufgrund der erwähnten Bestimmungen richtig, dass im\nHinblick auf die Zusprache einer Hilflosenentschädigung der AHV die Zuständigkeit für die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskasse und für die entsprechende Beschlussfassung bei der IV-Stelle Basel-Stadt verblieb. Im Zusammenhang mit der hier zur Diskussion\nstehenden Hilflosenentschädigung der AHV war es deshalb korrekterweise die IV-Stelle Basel-\nStadt, welche die Hilflosigkeit des Versicherten bemessen und darüber entschieden hat.\n\n2.2.3 Nach dem vorstehend Gesagten stellt die IV-Stelle den Beschluss der zuständigen\nAusgleichskasse zu (Art. 69quater AHVV). Zu prüfen bleibt, welches vorliegend die zuständige\nAusgleichskasse ist. Der Beschwerdeführer bezog seit November 2003 bis zur Erreichung des\nAHV-Rentenalters im November 2013 eine IV-Rente. Diese wurde ihm während der ganzen\nDauer des Rentenbezugs durch die Ausgleichskasse Basel-Landschaft ausbezahlt. Deren Zuständigkeit zur Rentenausrichtung wurde vom Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - nie in\nFrage gestellt. Wird nun aber eine Rente der IV durch eine solche der AHV abgelöst, so geht\ngemäss der klaren Regelung von Art. 45 Abs. 2 IVV auch die Zuständigkeit für die Festsetzung\nder Leistungen und den Erlass von Verfügungen von der IV-Stelle auf die Ausgleichskasse\nüber, welche bisher für die Rentenauszahlung zuständig war. Gestützt auf diese Bestimmung\nhat deshalb die Ausgleichskasse Basel-Landschaft dem Versicherten ab Dezember 2013 die\nihm zustehende AHV-Altersrente ausgerichtet, was vom Beschwerdeführer ebenfalls nie beanstandet wurde. In Bezug auf die hier interessierende Hilflosenentschädigung der AHV hält sodann Art. 125bis AHVV fest, dass diese durch diejenige Ausgleichskasse festgesetzt und ausbezahlt wird, die für die Auszahlung der Altersrente zuständig ist. In Anbetracht dieser klaren\nRechtslage ist deshalb die Zuständigkeit der Ausgleichskasse Basel-Landschaft für den Erlass\nder Verfügung vom 21. November 2016 und des Einspracheentscheids vom 7. September 2017\nzu bejahen. Der Hauptantrag des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass der angefoch-\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntene Einspracheentscheid und die ihm zu Grunde liegende Verfügung nichtig seien, erweist sich\ndemnach als unbegründet.\n\n2.3 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren verschiedene Verletzungen des Anspruchs auf\nrechtliches Gehör.\n\n"}