{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-01-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-346-10_2022-01-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1b0df279-4a60-4446-a47f-bd9aaa0ab353&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050352", "Checksum": "ffa89ad5b1029fd3746255c182e89b35"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-346-10_2022-01-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=68567687-e56f-43db-8b96-328f7b6f4e8e", "Checksum": "f0eabc60923077344a36479395f2518a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 346/10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.01.2022 710 17 346/10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:10:48", "Checksum": "020a18f22a807f5ed603ccbe3b4f7e7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.01.2022 710 17 346/10\nRegeste:\nHilflosenentschädigung\n\nI. In seiner Eingabe vom 27. Mai 2019 vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung,\ndass die in Aussicht gestellte reformatio in peius bezüglich des Monats April 2016 \"klar unzulässig\" sei. Zudem teilte er mit, dass er an der erhobenen Beschwerde sowie sämtlichen im\nBeschwerdeverfahren gestellten Beweisanträgen, Verfahrensanträgen und Rechtsbegehren in\nvollem Umfang festhalte. Zusammen mit dieser Eingabe liess der Beschwerdeführer eine\nschriftliche Erklärung des behandelnden Arztes Dr. med. D.____, Innere Medizin FMH, vom\n29. April 2019 einreichen. Darin korrigierte dieser seine in einem Antwortschreiben an die IV-\nStelle Basel-Stadt vom 18. August 2016 im Zusammenhang mit der Abklärung der Hilflosigkeit\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngemachten Angaben. In der Folge nahmen die IV-Stelle Basel-Stadt am 2. Juli 2019 und die\nAusgleichskasse Basel-Landschaft am 4. Juli 2019 zu der Eingabe des Beschwerdeführers und\nzu dem damit ins Recht gelegten Schreiben von Dr. D.___ Stellung.\n\nJ. Am 7. August 2019 überwies das instruierende Präsidium den Fall erneut dem Dreiergericht zur Beurteilung. Gleichzeitig ordnete es die Durchführung einer Parteiverhandlung an,\nzu der Dr. D.____ als Auskunftsperson geladen werde; der Beschwerdeführer werde vom persönlichen Erscheinen dispensiert. Mit Vorladung vom 17. September 2019 teilte das Kantonsgericht den Parteien seine Zusammensetzung mit, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe\nvom 23. September 2019 die Präsidentin Eva Meuli, den Kantonsrichter Christof Enderle und\nden Gerichtsschreiber Markus Schäfer wegen Befangenheit bzw. Anscheins einer solchen ablehnte. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2019 gab das Kantonsgericht diesem Ausstandbegehren nicht statt. Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das\nBundesgericht mit Urteil vom 22. Juni 2020 (9C_826/2019) ab, soweit es darauf eintrat.\n\nAm 18. November 2019 hatte das Kantonsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren bis\nzum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses vom 31. Oktober 2019 sistiert. Nach Eingang des\nerwähnten bundesgerichtlichen Urteils wurde die Sistierung am 21. Juli 2020 aufgehoben und\nder Fall erneut dem Dreiergericht zur Beurteilung überwiesen.\n\nK. Mit Eingabe vom 25. März 2021 zog der Beschwerdeführer den Antrag auf eine mündliche Parteiverhandlung zurück. Das Kantonsgericht hielt jedoch mit Verfügung vom 14. April\n2021 mit Blick auf die vorgesehene Befragung von Dr. D.____ vorerst an der Durchführung einer Parteiverhandlung fest. Im Hinblick auf die Ansetzung dieser Parteiverhandlung erfolgte\nzwischen dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht ein mehrfacher Schriftenwechsel\ndarüber, ob der Versicherte Anspruch auf vorgängige Zustellung des Fragenkatalogs habe und\nob Dr. D.____ vom Beschwerdeführer für die vorgesehene Befragung von der ärztlichen\nSchweigepflicht entbunden werden müsse. Schliesslich verfügte das instruierende Präsidium\nam 14. Oktober 2021, dass vorläufig darauf verzichtet werde, Dr. D.____ im Rahmen einer Parteiverhandlung mündlich zum medizinischen Sachverhalt zu befragen. Gleichzeitig überliess es\nden Entscheid darüber, ob eine mündliche Befragung von Dr. D.____ zur Klärung des medizinischen Sachverhalts effektiv erforderlich sei oder ob die Angelegenheit gestützt auf die schriftlichen Berichte und Ausführungen von Dr. D.____ und der anderen involvierten Personen sowie\nauf die übrige Aktenlage beurteilt werden könne, ausdrücklich dem für die abschliessende Beurteilung der Beschwerde zuständigen Dreiergericht.\n\nL. Am 1. November 2021 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aufforderungsgemäss eine aktualisierte Honorarnote ein. Gleichzeitig monierte sie, sie könne sich des\nEindrucks nicht erwehren, dass die Fallakten durchaus entscheidrelevante Fehlbestände aufweisen würden.\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n(AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide\nkantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse\nBasel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu\nbejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide\nder Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht\nerhobene - Beschwerde vom 16. Oktober 2017 ist demnach einzutreten\n\n1.2 Nach ständiger Rechtsprechung hat das Sozialversicherungsgericht im Beschwerdeentscheid grundsätzlich vom Sachverhalt auszugehen, wie er sich bis zum Einspracheentscheid\nverwirklicht hat (BGE 142 V 337 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Massgebend sind mit anderen Worten\ngrundsätzlich die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Einspracheentscheids\n(BGE 143 V 295 E. 4.1.2 mit Hinweisen).\n\n"}