{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-01-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-346-10_2022-01-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1b0df279-4a60-4446-a47f-bd9aaa0ab353&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050352", "Checksum": "ffa89ad5b1029fd3746255c182e89b35"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-346-10_2022-01-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=68567687-e56f-43db-8b96-328f7b6f4e8e", "Checksum": "f0eabc60923077344a36479395f2518a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 346/10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.01.2022 710 17 346/10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:10:48", "Checksum": "020a18f22a807f5ed603ccbe3b4f7e7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.01.2022 710 17 346/10\nRegeste:\nHilflosenentschädigung\n\nB. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch lic. iur. Sabine Bürgisser, Advokatin, am 16. Oktober 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte er,\nes sei festzustellen, dass die Verfügung der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 21. November 2016 und damit auch der sie teilweise schützende Einspracheentscheid vom\n7. September 2017 nichtig seien. Eventualiter sei die Einsprache vollumfänglich gutzuheissen\nund es seien ihm per Oktober 2013 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades in Höhe von\nFr. 1’170.-- monatlich (bzw. von Fr. 1‘175.-- pro Monat ab Januar 2015) und ab Mai 2016 eine\nHilflosenentschädigung schweren Grades - unter Wahrung des betragsmässigen Besitzstands\nin Höhe von Fr. 1‘175.-- pro Monat - zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte\ner, es seien die IV-Stelle Basel-Stadt, die IV-Stelle Basel-Landschaft, die Ausgleichskasse Ba-\nsel-Stadt sowie die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft zum Verfahren beizuladen und\nes seien Vergleichsverhandlungen aufzunehmen; alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des\nStaates.\n\nC. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2017 ersuchte die Ausgleichskasse Basel-\nLandschaft in materieller Hinsicht um Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig beantragte sie,\nes sei dem Beschwerdeführer die Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades\nfür den Monat April 2016 im Rahmen einer reformatio in peius abzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gutheissung des Antrags, wonach die IV-Stelle Basel-Stadt\nzum Verfahren beizuladen sei, darüber hinaus sei auch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) beizuladen. Die weiteren Verfahrensanträge des Beschwerdeführers seien hingegen\nabzuweisen.\n\nAm 8. Dezember 2017 reichte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft die Kopie eines an die\nRechtsvertreterin des Beschwerdeführers gerichteten Schreibens des BSV vom 16. Oktober\n2017 nach. Darin nimmt das BSV zu Zuständigkeitsfragen Stellung, die ihm die Rechtsvertreterin unterbreitet hatte.\n\nD. Mit Eingabe vom 3./5. Februar 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung\ndes Beschwerdeverfahrens, wobei er dies mit einer möglichen Übernahme des Dossiers betreffend Hilflosenentschädigung durch die Ausgleichskasse Basel-Stadt begründete. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft erklärte sich in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2018 mit\ndiesem Verfahrensantrag nicht einverstanden. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. April\n2018 lehnte das instruierende Präsidium des Kantonsgerichts das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Ebenso gab es dessen Antrag auf Aufnahme von Vergleichsverhandlungen bzw. auf Unterbreitung eines gerichtlichen Vergleichsangebots nicht statt. In Bezug auf die\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nverschiedenen Beiladungsanträge der Parteien schliesslich entsprach das instruierende Präsidium dem Begehren um Beiladung der IV-Stelle Basel-Stadt, die übrigen Beiladungsanträge\ndes Beschwerdeführers und der Ausgleichskasse Basel-Landschaft wies es hingegen ab.\n\nE. Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2018 beantragte die zum Verfahren beigeladene IV-\nStelle Basel-Stadt die Abweisung der Beschwerde.\n\nF. Der Beschwerdeführer hatte zwischenzeitlich - mit Eingabe vom 13. April 2018 - um\nBewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht und am 5. Juni 2018 ergänzende Ausführungen zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht. Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 machte\ndas instruierende Präsidium des Kantonsgerichts den Beschwerdeführer darauf aufmerksam,\ndass das vorliegende Beschwerdeverfahren für die Parteien kostenlos sei, weshalb sich sein\nGesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung - im Sinne einer Befreiung von der\nBezahlung von Verfahrenskosten - als gegenstandslos erweise. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung mit lic. iur. Sabine Bürgisser als\nunentgeltlicher Rechtsvertreterin wies das instruierende Präsidium des Kantonsgerichts in der\ngenannten Verfügung ab. Gegen diese Verfügung ging keine Einsprache bei der Kammer der\nAbteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts ein.\n\nG. Nach Einsichtnahme in die Akten der IV-Stelle Basel-Stadt wies der Beschwerdeführer\nam 19. November 2018 nochmals explizit darauf hin, dass er vollumfänglich an sämtlichen bisher gestellten Beweisanträgen und Rechtsbegehren festhalte. In einer weiteren Eingabe vom\n21. Januar 2019 monierte der Beschwerdeführer, dass keine mündliche Verhandlung stattfinde.\nDarüber hinaus sei ihm auch nie Gelegenheit eingeräumt worden, sich zur Beschwerdeantwort\nder Ausgleichskasse Basel-Landschaft und zur Stellungnahme der Beigeladenen zu äussern.\nEbenso habe es das Gericht unterlassen, sich zu den rechtzeitig gestellten Beweisanträgen zu\näussern.\n\nH. Anlässlich der Urteilsberatung vom 7. Februar 2019 gelangte das Kantongericht zur\nAuffassung, dass dem Versicherten im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Schlechterstellung drohe. Er müsse damit rechnen, dass ihm die im angefochtenen Einspracheentscheid ab\nApril 2016 zugesprochene Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades für den\nMonat April 2016 (wieder) abgesprochen werde. Das Kantonsgericht stellte deshalb den Fall\naus, drohte dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius an und räumte ihm Gelegenheit ein,\nsich hierzu zu äussern und allenfalls seine Beschwerde zurückzuziehen.\n\n"}