{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-01-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-346-10_2022-01-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1b0df279-4a60-4446-a47f-bd9aaa0ab353&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050352", "Checksum": "ffa89ad5b1029fd3746255c182e89b35"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-346-10_2022-01-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=68567687-e56f-43db-8b96-328f7b6f4e8e", "Checksum": "f0eabc60923077344a36479395f2518a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 346/10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.01.2022 710 17 346/10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:10:48", "Checksum": "020a18f22a807f5ed603ccbe3b4f7e7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.01.2022 710 17 346/10\nRegeste:\nHilflosenentschädigung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 13. Januar 2022 (710 17 346 / 10)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nRevision einer Hilflosenentschädigung der AHV\n\nBesetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Gerichtsschreiber Markus Schäfer\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Sabine Bürgisser,\nAdvokatur, Postfach 1209, 4001 Basel\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109,\n4102 Binningen, Beschwerdegegnerin\n\nBeigeladene IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel\n\nBetreff Hilflosenentschädigung\n\nA. Der 1948 geborene, als Abteilungsleiter bei der B.____ tätig gewesene A.____ hatte\nsich im Februar 2003 aufgrund einer Sehbehinderung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen angemeldet. Mit Verfügungen vom 1. April 2004 bzw.\n22. November 2004 sprach ihm die damals örtlich zuständige IV-Stelle des Kantons C.____ ab\n1. November 2003 eine halbe und ab 1. Mai 2004 eine ganze IV-Rente zu. Die Auszahlung dieser IV-Rente erfolgte durch die Ausgleichskasse Basel-Landschaft.\n\nIm November 2011 meldete sich A.____, der seinen Wohnsitz zwischenzeitlich nach Basel verlegt hatte, bei der neu örtlich zuständigen IV-Stelle Basel-Stadt zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der IV an. Nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen gewährte ihm die IV-\nStelle Basel-Stadt mit Verfügung vom 3. Februar 2012 rückwirkend ab 1. Januar 2007 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades. Eine im Januar 2013 von Amtes wegen eingeleitete Überprüfung des Leistungsanspruchs ergab laut Mitteilung der IV-Stelle Basel-\nStadt vom 5. Juni 2013, dass A.____ unverändert Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für\neine Hilflosigkeit leichten Grades habe.\n\nAm 29. Oktober 2013 ersuchte A.____ die IV-Stelle Basel-Stadt zusätzlich um Ausrichtung eines Assistenzbeitrags. Im Rahmen der Prüfung dieses Leistungsbegehrens nahm die IV-Stelle\nBasel-Stadt vorfrageweise eine erneute Bemessung der Hilflosigkeit des Versicherten vor (vgl.\nden Bericht des Abklärungsdienstes vom 20. Februar 2014). Gestützt auf ihre Abklärungsergebnisse sprach die IV-Stelle Basel-Stadt A.____ in der Folge mit Verfügung vom 26. März\n2014 einen Assistenzbeitrag ab 1. Oktober 2013 zu.\n\nAm xx. November 2013 vollendete A.____ sein 65. Altersjahr. Die bisher für die Auszahlung der\nIV-Rente zuständig gewesene Ausgleichskasse Basel-Landschaft richtet ihm deshalb seit\n1. Dezember 2013 eine Altersrente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) aus. Im Weiteren sprach die Ausgleichskasse Basel-Landschaft A.____ mit Verfügung vom 6. November 2013 per 1. Dezember 2013 eine Hilflosenentschädigung der AHV für\neine Hilflosigkeit leichten Grades zu.\n\nAm 27. Februar 2016 erlitt A.____ einen ischämischen Schlaganfall, was einen stationären Spitalaufenthalt vom 27. Februar 2016 bis 16. Mai 2016 nach sich zog. Die Ausgleichskasse Basel-\nLandschaft forderte deshalb mit Verfügung vom 18. April 2016, die sie mit Einspracheentscheid\nvom 13. Mai 2016 bestätigte, die für die Monate März und April 2016 bereits ausbezahlte Hilflosenentschädigung zurück. Die von A.____ hiergegen erhobene Beschwerde wies die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht),\nmit Urteil vom 8. Februar 2017 ab (Verfahren-Nr. 710 16 181/ 43). Dieser Entscheid erwuchs\nunangefochten in Rechtskraft. Nachdem die Ausgleichskasse Basel-Landschaft Kenntnis vom\nSpitalaustritt des Versicherten erhalten hatte, bestätigte sie mit Verfügung vom 27. Mai 2016,\ndass dieser ab 1. Mai 2016 wieder Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades\nhabe.\n\nBereits zuvor, nämlich mit Schreiben vom 4. April 2016, hatte A.____ unter Hinweis auf den am\n27. Februar 2016 erlittenen Schlaganfall ein Gesuch um Revision der Hilflosenentschädigung\nstellen lassen. Die IV-Stelle Basel-Stadt nahm deshalb eine erneute Bemessung der Hilflosigkeit des Versicherten vor. Gestützt auf diese Abklärungsergebnisse sprach die Ausgleichskasse\nBasel-Landschaft A.____ mit Verfügung vom 21. November 2016 rückwirkend ab 1. Mai 2016\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\neine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zu. Hiergegen erhob A.____\nEinsprache bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft mit den Hauptbegehren, es sei ihm bereits ab Oktober 2013 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades und ab\nMai 2016 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades zuzusprechen. Mit\nEinspracheentscheid vom 7. September 2017 hiess die Ausgleichskasse Basel-Landschaft die\nEinsprache insoweit teilweise gut, als sie A.____ nicht erst ab Mai 2016, sondern bereits ab\nApril 2016 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zusprach.\n\n"}