://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Swissmem vom 13. Juni 2017 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 mindestens Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine mittelschwere Hilflosigkeit hat. Im Übrigen wird die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine schwere Hilflosigkeit hat, an die Beschwerdegeg-