6. Zusammenfassend folgt als Ergebnis, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse aufzuheben und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 mindestens Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine mittelschwere Hilflosigkeit hat. Im Übrigen ist die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in Anwendung der Regelung von Ziff. 8056 KSIH Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine schwere Hilflosigkeit hat, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die vorliegende Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.