Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Angelegenheit ist deshalb zur weiteren Abklärung des aktuellen Ausmasses der deutlichen beidseitigen Presbyakusis und zur Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin im Lichte der Regelung von Ziff. 8056 der KSIH allenfalls Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine schwere Hilflosigkeit hat, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.