5. Wie bereits weiter oben festgehalten (vgl. E. 2.4 hiervor), umschreibt Ziff. 8056 KSIH einen sog. “Sonderfall von schwerer Hilflosigkeit“. Danach gelten Taubblinde und Taube mit hochgradiger Sehschwäche als schwer hilflos, sodass den Betroffenen ohne weitere Abklärungen eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades zusteht. Den Akten kann entnommen werden, dass die Versicherte an einer deutlichen Presbyakusis, also an einer deutlichen „Altersschwerhörigkeit“ beidseits leidet. Über das aktuelle Ausmass dieser Beeinträchtigung enthalten die medizinischen Unterlagen keinerlei Angaben.