Daraus folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid auch dann aufgehoben werden müsste, wenn man der Argumentation der Ausgleichskasse folgen würde. In diesem Fall müsste die Angelegenheit gleichzeitig zur weiteren Abklärung des massgebenden (medizinischen) Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden.