Um dies beurteilen zu können, wären seitens der für die materielle Anspruchsprüfung zuständigen IV-Stelle weitere Abklärungen notwendig gewesen. Diese hat aber vor ihrem Entscheid weder eine Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort durch eine unabhängige fachkundige Person in Auftrag gegeben noch eine einlässlichere ärztliche Beurteilung der entsprechenden Fragen eingeholt. Daraus folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid auch dann aufgehoben werden müsste, wenn man der Argumentation der Ausgleichskasse folgen würde.