__ vom 24. März 2017). Aufgrund der aktuell vorhandenen Akten kann jedenfalls nicht abschliessend entschieden werden, ob bei der Versichertenn die Hilfe in den vier betroffenen alltäglichen Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden, Essen, Körperpflege, Fortbewegung) tatsächlich vorwiegend wegen der mangelnden Sehkraft notwendig ist oder ob die Dritthilfe in einzelnen Bereichen vielmehr (auch) wegen der vorstehend genannten zusätzlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen erforderlich ist. Um dies beurteilen zu können, wären seitens der für die materielle Anspruchsprüfung zuständigen IV-Stelle weitere Abklärungen notwendig gewesen.