4.4 Zu ergänzen bleibt der Vollständigkeit halber, dass der angefochtene Entscheid auch dann nicht bestätigt werden könnte, wenn man der Auffassung der Ausgleichskasse folgend davon ausgehen würde, dass bei hochgradig Sehschwachen ein Anspruch auf eine höhere Hilflosenentschädigung nur dann bejaht werden kann, wenn die erhebliche Dritthilfe zusätzlich in mindestens drei weiteren Lebensverrichtungen durch andere Gesundheitsbeeinträchtigungen notwendig ist.