4.3 Aus dem Gesagten folgt als Zwischenergebnis, dass die Versicherte, welche unbestrittenermassen in vier alltäglichen Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden, Essen, Körperpflege, Fortbewegung) regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen ist, ab 1. Oktober 2016 - dem Monat, in welchem das Revisionsbegehren gestellt wurde (vgl. dazu Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV) - mindestens (vgl. dazu E. 5 hiernach) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades hat.