Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren, selbst wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen würden. Andernfalls würden hochgradig sehschwache Versicherte im Vergleich zu Personen ohne Seheinschränkung, die eine Hilflosenentschädigung beanspruchen können, schlechter gestellt.