8064 KSIH nicht in diesem leistungseinschränkenden Sinne zu verstehen. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, ist die genannte Ziffer des KSIH als “Beweiserleichterungs“-Regel bei hochgradig Sehschwachen gedacht, und zwar in dem Sinne, dass bei den Betroffenen weitere Abklärungen zur Zusprechung einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades nicht als notwendig erachtet werden. Sie soll aber nicht, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist, dazu führen, den Weg zu einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittelschweren oder schweren Grades zu versper-