Damit ein Anspruch auf eine höhere Hilflosenentschädigung bejaht werden könne, müsse die erhebliche Dritthilfe zusätzlich in mindestens drei weiteren Lebensverrichtungen durch ein anderes medizinisches Leiden notwendig sein. Dies lässt sich nun aber den massgebenden, vorstehend (vgl. E. 2.1 und 2.2 hiervor) wiedergegebenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen nicht entnehmen. Ebenso ist auch Ziff. 8064 KSIH nicht in diesem leistungseinschränkenden Sinne zu verstehen.