4.2 Dieser Argumentation der Ausgleichskasse liegt die Auffassung zu Grunde, dass hochgradig Sehschwachen zwar ohne weitere Abklärungen - als Sonderfall für leichte Hilflosigkeit im Sinne von Ziff. 8064 KSIH - eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen werden dürfe, eine höhergradige Hilflosenentschädigung allein aufgrund dieser Beeinträchtigung könne einer betroffenen Person aber nicht zugesprochen werden. Damit ein Anspruch auf eine höhere Hilflosenentschädigung bejaht werden könne, müsse die erhebliche Dritthilfe zusätzlich in mindestens drei weiteren Lebensverrichtungen durch ein anderes medizinisches Leiden notwendig sein.