4.1 Auch die Ausgleichskasse anerkennt im angefochtenen Einspracheentscheid, dass die Beschwerdeführerin in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden, Essen, Körperpflege, Fortbewegung) eingeschränkt ist. Sie lehnt einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades aber trotzdem ab. Zur Begründung stellt sie sich auf den Standpunkt, dass die Versicherte bei drei der sechs Lebensverrichtungen (Anund Auskleiden, Essen, Fortbewegung) aufgrund ihrer Sehschwäche regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen sei. Einzig bei der Körperpflege beruhe die Einschränkung auf einer anderen Diagnose.