Zudem haben sowohl Dr. G.____ als auch Dr. H.____ bestätigt, dass diese Angaben der Betreuungsperson zum Ausmass der Hilflosigkeit zutreffen würden. Wenn die Beschwerdeführerin also tatsächlich trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in vier und somit in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, so hat sie Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades.