Die zuständige Betreuungsperson des Wohn- und Pflegeheims D.____ hat am 24. März 2017 bestätigt, dass die Versicherte beim An- und Auskleiden, beim Essen, bei der Körperpflege sowie bei der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte nicht nur wegen der Sehschwäche, sondern auch aus anderen Gründen - insbesondere wegen einer Bewegungseinschränkung, akuter Sturzgefahr und einem Schwindel bzw. einer Gangunsicherheit - auf Hilfe angewiesen sei. Zudem haben sowohl Dr. G.____ als auch Dr. H.____ bestätigt, dass diese Angaben der Betreuungsperson zum Ausmass der Hilflosigkeit zutreffen würden.