Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4 Die IV-Stelle Zürich gelangte in der Folge (auch) in Berücksichtigung dieser zusätzlich eingeholten Unterlagen zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades nicht erfüllt seien. Die Ausgleichskasse wies deshalb die Einsprache der Versicherten mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Juni 2017 ab. Dieser vorinstanzlichen Beurteilung kann nun allerdings nicht gefolgt werden. Die zuständige Betreuungsperson des Wohn- und Pflegeheims D.__