__ erforderlich gemacht habe. Hilfe sei beim An- und Auskleiden, neu ab Mai 2016 beim Essen, bei der Körperpflege und beim Verrichten der Notdurft, sowie schon seit Dezember 2009 bei der Fortbewegung und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte notwendig. Am 11. November bestätigte Dr. med. G.____, Allgemeine Innere Medizin FMH, dass diese Angaben über die Hilflosigkeit mit ihren Feststellungen übereinstimmen würden. Gestützt auf diese Unterlagen gelangte die IV-Stelle Zürich in ihrem Beschluss vom 19. Januar 2017 zur Auffassung, dass weiterhin eine Hilflosigkeit leichten Grades bestehe. Die Entschädigung entfalle jedoch aufgrund des Heimaufenthaltes der Versicherten.