3.1 Wie den Akten entnommen werden kann, hatte sich die Versicherte im März 2011 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV angemeldet. Die IV-Stelle Zürich stellte in der Folge im Rahmen ihrer Abklärungen fest, dass bei der Versicherten eine hochgradige Sehschwäche nach Massgabe von Ziff. 8065 KSIH und somit eine Sonderfall von leichter Hilflosigkeit vorliege. Gestützt auf dieses Ergebnis sprach die Ausgleichskasse der Versicherten mit Verfügung vom 18. Mai 2011 rückwirkend ab 1. Januar 2011 eine Hilflosenentschädigung leich-