2.4 Zu ergänzen bleibt, dass Ziff. 8056 KSIH einen sog. “Sonderfall von schwerer Hilflosigkeit“ umschreibt. Danach gelten Taubblinde und Taube mit hochgradiger Sehschwäche als schwer hilflos. Durch die Kombination dieser beiden schweren Sinnesschädigungen, bei welcher das Fehlen oder die Beeinträchtigung des einen Sinnes nicht mit dem anderen kompensiert werden kann, werden mehrere relevante Lebensaktivitäten der Betroffenen tangiert. Sie beeinflusst deren Alltag dergestalt, dass sie als schwere Behinderung zu qualifizieren ist, sodass den Betroffenen ohne weitere Abklärungen eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades zusteht.