2.3 Das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2015 gültigen Fassung) regelt in den Ziff. 8057 ff. verschiedene sog. “Sonderfälle von leichter Hilflosigkeit“. So gelten beispielsweise gemäss Ziff. 8064 KSIH die Voraussetzungen einer leichten Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV bei Blinden und hochgradig Sehschwachen als erfüllt. Eine hochgradige Sehschwäche ist dabei nach Massgabe von Ziff.