2.2 Nach Art. 43bis Abs. 3 AHVG beträgt die monatliche Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades 80 Prozent, für eine Hilflosigkeit mittleren Grades 50 % und für eine Hilflosigkeit leichten Grades 20 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 5 AHVG. Für die Bemessung der Hilflosigkeit erklären Art. 43bis Abs. 5 Satz 1 AHVG die Bestimmungen des IVG und Art. 66bis Abs. 1 AHVV die Art. 37 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a-d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 für sinngemäss anwendbar. Demnach gilt laut Art. 37 Abs. 1 IVV