Gestützt auf Art. 58 Abs. 3 ATSG, wonach das angerufene kantonale Versicherungsgericht, das sich als unzuständig erachtet, die Beschwerde ohne Verzug an das zuständige Versicherungsgericht weiterzuleiten hat, überwies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Angelegenheit nach Eintritt der Rechtskraft seines Beschlusses dem hiesigen Kantonsgericht zur Behandlung. Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang, dass mit der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde die Beschwerdefrist gewahrt wird (Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG). Somit ist auf die Beschwerde der Versicherten vom 3. Juli 2017 einzutreten.