1.2 Die Versicherte reichte ihre Beschwerde vom 3. Juli 2017 - wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 13. Juni 2017 angegeben - beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein. Dieses trat mit Beschluss vom 13. Juli 2017 mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein. Gestützt auf Art.