Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz im Oktober 2016 von C.____ (ZH) nach E.____ (BL) verlegt. Dieser Umzug erfolgte zeitlich vor der Erhebung der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde, so dass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art.