D. Obwohl das Kantonsgericht die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 und 22. November 2017 zur Vernehmlassung aufgefordert hatte, reichte diese keine Vernehmlassung ein; stattdessen beschränkte sie sich auf die Zustellung der in der Sache ergangenen Akten. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :