C. Mit Beschluss vom 13. Juli 2017 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Gleichzeitig hielt es fest, dass die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zur Weiterbehandlung überwiesen werde. Nachdem dieser Beschluss unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, überwies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Angelegenheit am 2. Oktober 2017 dem hiesigen Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht).