B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch ihre Tochter B.____, am 3. Juli 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Darin beantragte sie, es sei die Ausgleichskasse zu verpflichten, ihr eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades ab Revisionsdatum (“10/2017“, richtig: 2016) zu leisten.