Gleichzeitig gab sie in ihrem Gesuch an, dass sie am 28. Oktober 2016 in das Wohn- und Pflegeheim D.____ in E.____ (BL) eintreten werde. Aufgrund dieses Hinweises teilte die IV-Stelle Zürich der Ausgleichskasse mit Schreiben vom 9. November 2016 vorerst einmal mit, dass ab 1. Dezember 2016 aufgrund des Heimeintritts der Versicherten kein Anspruch mehr auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bestehe. In der Folge gelangte die IV-Stelle Zürich im Rahmen ihrer Abklärungen zum Schluss, dass weiterhin eine Hilflosigkeit leichten Grades bestehe. Die Entschädigung entfalle jedoch aufgrund des Heimaufenthaltes der Versicherten.