A. Die 1932 geborene A.____ ist Bezügerin einer Altersrente der Eidgenössischen Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV). Am 18. März 2011 hatte sie sich, damals noch C.____ (ZH) wohnhaft, zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV angemeldet. Gestützt auf die Abklärungsergebnisse der IV-Stelle Zürich sprach ihr die Ausgleichskasse Swissmem (nachfolgend: Ausgleichskasse) mit Verfügung vom 18. Mai 2011 rückwirkend ab 1. Januar 2011 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu.