{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-331---66_2017-03-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=3183b48f-a2bf-4ee6-a9a4-22d2923e7a34&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050637", "Checksum": "1999e772556a17aa2953c829f362b2cb"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-331---66_2017-03-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f7445fdd-9db7-4e6e-b1c0-8b2c2b2236be", "Checksum": "a7e32b0b2cea1661fb8de88319bbd855"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 331 / 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.03.2017 710 17 331 / 66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:40:32", "Checksum": "869be01f60d53378fd4ad8a16bd63c21", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.03.2017 710 17 331 / 66\nRegeste:\nHilflosenentschädigung\n\n4.4 Zu ergänzen bleibt der Vollständigkeit halber, dass der angefochtene Entscheid auch\ndann nicht bestätigt werden könnte, wenn man der Auffassung der Ausgleichskasse folgend\ndavon ausgehen würde, dass bei hochgradig Sehschwachen ein Anspruch auf eine höhere Hilflosenentschädigung nur dann bejaht werden kann, wenn die erhebliche Dritthilfe zusätzlich in\nmindestens drei weiteren Lebensverrichtungen durch andere Gesundheitsbeeinträchtigungen\nnotwendig ist. Wie oben ausgeführt, liegt bei der Versicherten nicht nur eine hochgradige Sehschwäche vor, darüber hinaus ist sie auch durch eine Gangunsicherheit und einen Schwindel\nbeeinträchtigt und sie leidet an einem Diabetes Mellitus Typ II, einer hypertensiven Kardiopathie, einer chronischen Niereninsuffizienz und einer deutlichen Presbyakusis beidseits (vgl. die\nAngaben von Dr. H.____ vom 24. März 2017). Aufgrund der aktuell vorhandenen Akten kann\njedenfalls nicht abschliessend entschieden werden, ob bei der Versichertenn die Hilfe in den\nvier betroffenen alltäglichen Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden, Essen, Körperpflege,\nFortbewegung) tatsächlich vorwiegend wegen der mangelnden Sehkraft notwendig ist oder ob\ndie Dritthilfe in einzelnen Bereichen vielmehr (auch) wegen der vorstehend genannten zusätzlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen erforderlich ist. Um dies beurteilen zu können, wären seitens der für die materielle Anspruchsprüfung zuständigen IV-Stelle weitere Abklärungen notwendig gewesen. Diese hat aber vor ihrem Entscheid weder eine Abklärung der Hilflosigkeit vor\nOrt durch eine unabhängige fachkundige Person in Auftrag gegeben noch eine einlässlichere\närztliche Beurteilung der entsprechenden Fragen eingeholt. Daraus folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid auch dann aufgehoben werden müsste, wenn man der Argumentation\nder Ausgleichskasse folgen würde. In diesem Fall müsste die Angelegenheit gleichzeitig zur\nweiteren Abklärung des massgebenden (medizinischen) Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden.\n\n5. Wie bereits weiter oben festgehalten (vgl. E. 2.4 hiervor), umschreibt Ziff. 8056 KSIH\neinen sog. “Sonderfall von schwerer Hilflosigkeit“. Danach gelten Taubblinde und Taube mit\nhochgradiger Sehschwäche als schwer hilflos, sodass den Betroffenen ohne weitere Abklärungen eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades zusteht. Den Akten kann entnommen werden, dass die Versicherte an einer deutlichen Presbyakusis, also an einer deutlichen „Altersschwerhörigkeit“ beidseits leidet. Über das aktuelle Ausmass dieser Beeinträchtigung enthalten die medizinischen Unterlagen keinerlei Angaben. So kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Sonderfall im erwähnten Sinne vorliegt, bei welchem ohne Weiteres Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades besteht.\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDie Angelegenheit ist deshalb zur weiteren Abklärung des aktuellen Ausmasses der deutlichen\nbeidseitigen Presbyakusis und zur Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin im Lichte\nder Regelung von Ziff. 8056 der KSIH allenfalls Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für\neine schwere Hilflosigkeit hat, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.\n\n6. Zusammenfassend folgt als Ergebnis, dass der angefochtene Einspracheentscheid der\nAusgleichskasse aufzuheben und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab\n1. Oktober 2016 mindestens Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine mittelschwere\nHilflosigkeit hat. Im Übrigen ist die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Beurteilung der\nFrage, ob die Beschwerdeführerin in Anwendung der Regelung von Ziff. 8056 KSIH Anspruch\nauf eine Hilflosenentschädigung für eine schwere Hilflosigkeit hat, an die Beschwerdegegnerin\nzurückzuweisen. Die vorliegende Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.\n\n7.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.\n\n7.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf\nErsatz der Parteikosten. Darunter sind die Kosten zu verstehen, die einer Beschwerde führenden versicherten Person im gerichtlichen Verfahren für den Beizug einer Rechtsanwältin bzw.\neines Rechtsanwaltes entstanden sind. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwar obsiegt, da\nsie sich jedoch nicht anwaltlich hat vertreten lassen, entfällt ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten im Sinne der genannten Bestimmung. Die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens\nkönnen demnach wettgeschlagen werden.\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Swissmem vom 13. Juni\n2017 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin\nmit Wirkung ab 1. Oktober 2016 mindestens Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine mittelschwere Hilflosigkeit hat. Im Übrigen\nwird die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Beurteilung der\nFrage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine schwere Hilflosigkeit hat, an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. 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