{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-331---66_2017-03-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=3183b48f-a2bf-4ee6-a9a4-22d2923e7a34&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050637", "Checksum": "1999e772556a17aa2953c829f362b2cb"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-331---66_2017-03-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f7445fdd-9db7-4e6e-b1c0-8b2c2b2236be", "Checksum": "a7e32b0b2cea1661fb8de88319bbd855"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 331 / 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.03.2017 710 17 331 / 66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:40:32", "Checksum": "869be01f60d53378fd4ad8a16bd63c21", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.03.2017 710 17 331 / 66\nRegeste:\nHilflosenentschädigung\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3.4 Die IV-Stelle Zürich gelangte in der Folge (auch) in Berücksichtigung dieser zusätzlich\neingeholten Unterlagen zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades nicht erfüllt seien. Die Ausgleichskasse wies deshalb die Einsprache der\nVersicherten mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Juni 2017 ab.\nDieser vorinstanzlichen Beurteilung kann nun allerdings nicht gefolgt werden. Die zuständige\nBetreuungsperson des Wohn- und Pflegeheims D.____ hat am 24. März 2017 bestätigt, dass\ndie Versicherte beim An- und Auskleiden, beim Essen, bei der Körperpflege sowie bei der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte nicht nur wegen der Sehschwäche, sondern auch aus anderen Gründen - insbesondere wegen einer Bewegungseinschränkung, akuter\nSturzgefahr und einem Schwindel bzw. einer Gangunsicherheit - auf Hilfe angewiesen sei. Zudem haben sowohl Dr. G.____ als auch Dr. H.____ bestätigt, dass diese Angaben der Betreuungsperson zum Ausmass der Hilflosigkeit zutreffen würden. Wenn die Beschwerdeführerin\nalso tatsächlich trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in vier und somit in den meisten alltäglichen\nLebensverrichtungen im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV regelmässig in erheblicher Weise auf\ndie Hilfe Dritter angewiesen ist, so hat sie Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine\nHilflosigkeit mittelschweren Grades.\n\n4.1 Auch die Ausgleichskasse anerkennt im angefochtenen Einspracheentscheid, dass die\nBeschwerdeführerin in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden,\nEssen, Körperpflege, Fortbewegung) eingeschränkt ist. Sie lehnt einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades aber trotzdem ab. Zur Begründung stellt\nsie sich auf den Standpunkt, dass die Versicherte bei drei der sechs Lebensverrichtungen (Anund Auskleiden, Essen, Fortbewegung) aufgrund ihrer Sehschwäche regelmässig und erheblich\nauf Dritthilfe angewiesen sei. Einzig bei der Körperpflege beruhe die Einschränkung auf einer\nanderen Diagnose. Dem Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung könne aber nur entsprochen werden, wenn bei drei Lebensverrichtungen eine erhebliche Dritthilfe aufgrund einer\nanderen Diagnose als der Sehschwäche notwendig sei.\n\n4.2 Dieser Argumentation der Ausgleichskasse liegt die Auffassung zu Grunde, dass\nhochgradig Sehschwachen zwar ohne weitere Abklärungen - als Sonderfall für leichte Hilflosigkeit im Sinne von Ziff. 8064 KSIH - eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten\nGrades zugesprochen werden dürfe, eine höhergradige Hilflosenentschädigung allein aufgrund\ndieser Beeinträchtigung könne einer betroffenen Person aber nicht zugesprochen werden. Damit ein Anspruch auf eine höhere Hilflosenentschädigung bejaht werden könne, müsse die erhebliche Dritthilfe zusätzlich in mindestens drei weiteren Lebensverrichtungen durch ein anderes medizinisches Leiden notwendig sein. Dies lässt sich nun aber den massgebenden, vorstehend (vgl. E. 2.1 und 2.2 hiervor) wiedergegebenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen\nnicht entnehmen. Ebenso ist auch Ziff. 8064 KSIH nicht in diesem leistungseinschränkenden\nSinne zu verstehen. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, ist die genannte Ziffer\ndes KSIH als “Beweiserleichterungs“-Regel bei hochgradig Sehschwachen gedacht, und zwar\nin dem Sinne, dass bei den Betroffenen weitere Abklärungen zur Zusprechung einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades nicht als notwendig erachtet werden.\nSie soll aber nicht, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist, dazu führen, den Weg zu einer\nHilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittelschweren oder schweren Grades zu versper-\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nren, selbst wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen würden. Andernfalls würden hochgradig\nsehschwache Versicherte im Vergleich zu Personen ohne Seheinschränkung, die eine Hilflosenentschädigung beanspruchen können, schlechter gestellt.\n\n4.3 Aus dem Gesagten folgt als Zwischenergebnis, dass die Versicherte, welche unbestrittenermassen in vier alltäglichen Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden, Essen, Körperpflege, Fortbewegung) regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen ist, ab 1. Oktober 2016\n- dem Monat, in welchem das Revisionsbegehren gestellt wurde (vgl. dazu Art. 88bis Abs. 1 lit. a\nIVV) - mindestens (vgl. dazu E. 5 hiernach) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine\nHilflosigkeit mittelschweren Grades hat.\n\n"}