{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-331---66_2017-03-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=3183b48f-a2bf-4ee6-a9a4-22d2923e7a34&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050637", "Checksum": "1999e772556a17aa2953c829f362b2cb"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-331---66_2017-03-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f7445fdd-9db7-4e6e-b1c0-8b2c2b2236be", "Checksum": "a7e32b0b2cea1661fb8de88319bbd855"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 331 / 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.03.2017 710 17 331 / 66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:40:32", "Checksum": "869be01f60d53378fd4ad8a16bd63c21", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.03.2017 710 17 331 / 66\nRegeste:\nHilflosenentschädigung\n\n2.4 Zu ergänzen bleibt, dass Ziff. 8056 KSIH einen sog. “Sonderfall von schwerer Hilflosigkeit“ umschreibt. Danach gelten Taubblinde und Taube mit hochgradiger Sehschwäche als\nschwer hilflos. Durch die Kombination dieser beiden schweren Sinnesschädigungen, bei welcher das Fehlen oder die Beeinträchtigung des einen Sinnes nicht mit dem anderen kompensiert werden kann, werden mehrere relevante Lebensaktivitäten der Betroffenen tangiert. Sie\nbeeinflusst deren Alltag dergestalt, dass sie als schwere Behinderung zu qualifizieren ist, sodass den Betroffenen ohne weitere Abklärungen eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit\nschweren Grades zusteht.\n\n3.1 Wie den Akten entnommen werden kann, hatte sich die Versicherte im März 2011 zum\nBezug einer Hilflosenentschädigung der AHV angemeldet. Die IV-Stelle Zürich stellte in der\nFolge im Rahmen ihrer Abklärungen fest, dass bei der Versicherten eine hochgradige Sehschwäche nach Massgabe von Ziff. 8065 KSIH und somit eine Sonderfall von leichter Hilflosigkeit vorliege. Gestützt auf dieses Ergebnis sprach die Ausgleichskasse der Versicherten mit\nVerfügung vom 18. Mai 2011 rückwirkend ab 1. Januar 2011 eine Hilflosenentschädigung leich-\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nten Grades zu. Am 16. Oktober 2016 gelangte die Versicherte unter Hinweis, dass sich der Gesundheitszustand seit Mai 2016 stark verschlechtert habe, mit einem Gesuch um Erhöhung der\nHilflosenentschädigung bzw. um Zusprache einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit\n(mindestens) mittleren Grades an die Ausgleichskasse. Gleichzeitig gab sie in ihrem Gesuch\nan, dass sie am 28. Oktober 2016 in das Wohn- und Pflegeheim D.____ in E.____ eintreten\nwerde. Aufgrund dieses Hinweises teilte die im Zeitpunkt der Einreichung des Erhöhungsgesuchs für die Bemessung der Hilflosigkeit materiell zuständige IV-Stelle Zürich der Ausgleichskasse mit Schreiben vom 9. November 2016 vorerst einmal mit, dass ab 1. Dezember 2016\naufgrund des Heimeintritts der Versicherten kein Anspruch mehr auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bestehe.\n\n3.2 In ihrem Gesuch vom 16. Oktober 2016 gab die Versicherte als gesundheitliche Beeinträchtigungen die starke Seheinschränkung, eine Gangunsicherheit, Schwindel, eine Herzschwäche und eine allgemeine Schwäche an. Diese Beeinträchtigungen würden seit ca. 2005\nbestehen, wobei es im Mai 2016 zu einer starken Verschlechterung gekommen sei, welche einen stationären Spitalaufenthalt und eine vorübergehende Betreuung im Alterszentrum F.____\nin C.____ erforderlich gemacht habe. Hilfe sei beim An- und Auskleiden, neu ab Mai 2016 beim\nEssen, bei der Körperpflege und beim Verrichten der Notdurft, sowie schon seit Dezember 2009\nbei der Fortbewegung und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte notwendig. Am 11. November bestätigte Dr. med. G.____, Allgemeine Innere Medizin FMH, dass diese Angaben über\ndie Hilflosigkeit mit ihren Feststellungen übereinstimmen würden. Gestützt auf diese Unterlagen\ngelangte die IV-Stelle Zürich in ihrem Beschluss vom 19. Januar 2017 zur Auffassung, dass\nweiterhin eine Hilflosigkeit leichten Grades bestehe. Die Entschädigung entfalle jedoch aufgrund des Heimaufenthaltes der Versicherten. Mit einer gleichentags erlassenen Verfügung\nlehnte die Ausgleichskasse deshalb das Erhöhungsgesuch der Versicherten vom 16. Oktober\n2016 ab.\n\n3.3 Im Rahmen des Einspracheverfahrens ersuchte die IV-Stelle Zürich das Wohn- und\nPflegeheim D.____ um Auskünfte zur Hilflosigkeit der Versicherten. Im entsprechenden, am\n24. März 2017 erstatteten Fragebogen gab die zuständige Betreuungsperson an, die Versicherte benötige Hilfe beim An- und Auskleiden, beim Essen und bei der Körperpflege. Ebenso brauche sie dauernde Pflege beim Richten der Medikamente sowie bei der Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte (“schwach auf den Beinen, im Freien mit Rollstuhl, im Haus mit\nRollator“). Dr. med. H.____, Allgemeine Innere Medizin FMH, bestätigte auf dem Formular, dass\ndiese Angaben der Betreuungsperson zum Ausmass der Hilflosigkeit zutreffen würden. Gleichzeitig wies er ergänzend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin vor allem wegen ihres sehr\neingeschränkten Visus auf Hilfe angewiesen sei. Zusätzlich bestünden aber auch eine deutliche\nGangunsicherheit und ein Schwindel, ein Diabetes Mellitus Typ II, eine hypertensive Kardiopathie, eine chronische Niereninsuffizienz und eine deutliche Presbyakusis beidseits. Diese Leiden werden im Übrigen auch im Überweisungsschreiben des früheren Hausarztes Dr. med.\nI.____, Allgemeine Innere Medizin FMH, an Dr. G.____ vom 17. Oktober 2016 aufgelistet. Zudem werden darin als weitere Diagnosen eine Gonarthrose beidseits und eine depressive Verstimmung genannt.\n\n"}