{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-331---66_2017-03-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=3183b48f-a2bf-4ee6-a9a4-22d2923e7a34&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050637", "Checksum": "1999e772556a17aa2953c829f362b2cb"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-331---66_2017-03-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f7445fdd-9db7-4e6e-b1c0-8b2c2b2236be", "Checksum": "a7e32b0b2cea1661fb8de88319bbd855"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 331 / 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.03.2017 710 17 331 / 66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:40:32", "Checksum": "869be01f60d53378fd4ad8a16bd63c21", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.03.2017 710 17 331 / 66\nRegeste:\nHilflosenentschädigung\n\n1.2 Die Versicherte reichte ihre Beschwerde vom 3. Juli 2017 - wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 13. Juni 2017 angegeben - beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein. Dieses trat mit Beschluss vom 13. Juli 2017 mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein. Gestützt auf Art. 58 Abs. 3 ATSG,\nwonach das angerufene kantonale Versicherungsgericht, das sich als unzuständig erachtet, die\nBeschwerde ohne Verzug an das zuständige Versicherungsgericht weiterzuleiten hat, überwies\ndas Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Angelegenheit nach Eintritt der Rechtskraft seines Beschlusses dem hiesigen Kantonsgericht zur Behandlung. Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang, dass mit der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde die Beschwerdefrist gewahrt wird (Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit\nArt. 39 Abs. 2 ATSG). Somit ist auf die Beschwerde der Versicherten vom 3. Juli 2017 einzutreten.\n\n2.1 Gemäss Art. 43bis Abs. 1 Satz 1 AHVG haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die in schwerem,\nmittlerem oder leichtem Grad hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos\ngilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG).\nNach Art. 43bis Abs. 1bis AHVG entfällt der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit\nleichten Grades bei einem Aufenthalt im Heim. Als Heim im Sinne dieser Bestimmung gilt jede\nEinrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung als Heim verfügt (Art. 66bis Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden\nder Ausgleichskassen obliegt den IV-Stellen (Art. 43bis Abs. 5 Satz 2 AHVG).\n\n2.2 Nach Art. 43bis Abs. 3 AHVG beträgt die monatliche Entschädigung für eine Hilflosigkeit\nschweren Grades 80 Prozent, für eine Hilflosigkeit mittleren Grades 50 % und für eine Hilflosigkeit leichten Grades 20 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 5\nAHVG. Für die Bemessung der Hilflosigkeit erklären Art. 43bis Abs. 5 Satz 1 AHVG die Bestimmungen des IVG und Art. 66bis Abs. 1 AHVV die Art. 37 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3\nlit. a-d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 für sinngemäss anwendbar. Demnach gilt laut Art. 37 Abs. 1 IVV die Hilflosigkeit als schwer, wenn die\nversicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. Mittelschwer ist die\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nHilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von\nHilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise\nauf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer\ndauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b). Schliesslich gilt die Hilflosigkeit nach\nArt. 37 Abs. 3 IVV als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in\nmindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die\nHilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b),\neiner durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf\n(lit. c), oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche\nKontakte pflegen kann (lit. d).\n\n2.3 Das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über Invalidität\nund Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2015 gültigen Fassung) regelt in den Ziff. 8057 ff. verschiedene sog. “Sonderfälle von\nleichter Hilflosigkeit“. So gelten beispielsweise gemäss Ziff. 8064 KSIH die Voraussetzungen\neiner leichten Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV bei Blinden und hochgradig\nSehschwachen als erfüllt. Eine hochgradige Sehschwäche ist dabei nach Massgabe von Ziff.\n8065 KSIH anzunehmen, wenn ein korrigierter Fernvisus von beidseitig weniger als 0,2 oder\nwenn beidseitig eine Einschränkung des Gesichtsfeldes auf 10 Grad Abstand vom Zentrum\n(20 Grad horizontaler Durchmesser) vorliegt (Gesichtsfeldmessung: Goldmann-Perimeter Marke III/4). Bestehen gleichzeitig eine Verminderung der Sehschwäche und eine Gesichtsfeldeinschränkung, ohne dass aber die Grenzwerte erreicht werden, so ist eine hochgradige Sehschwäche anzunehmen, wenn sie die gleichen Auswirkungen wie eine Visusverminderung oder\nGesichtsfeldeinschränkung vom erwähnten Ausmass haben. Dies gilt auch bei anderen Beeinträchtigungen des Gesichtsfeldes (z.B. sektor- oder sichelförmige Ausfälle, Hemianopsien,\nZentralskotome).\n\n"}