{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-331---66_2017-03-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=3183b48f-a2bf-4ee6-a9a4-22d2923e7a34&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050637", "Checksum": "1999e772556a17aa2953c829f362b2cb"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-331---66_2017-03-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f7445fdd-9db7-4e6e-b1c0-8b2c2b2236be", "Checksum": "a7e32b0b2cea1661fb8de88319bbd855"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 331 / 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.03.2017 710 17 331 / 66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:40:32", "Checksum": "869be01f60d53378fd4ad8a16bd63c21", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.03.2017 710 17 331 / 66\nRegeste:\nHilflosenentschädigung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 8. März 2017 (710 17 331 / 66)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nAnspruch einer Versicherten mit einer hochgradigen Sehschwäche auf eine Hilflosenentschädigung der AHV\n\nBesetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Elisabeth Berger\nGötz, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiber Markus Schäfer\n\nParteien A.____, vertreten durch B.____\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Swissmem, Pfingstweidstrasse 102, Postfach\n615, 8037 Zürich, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Hilflosenentschädigung\n\nA. Die 1932 geborene A.____ ist Bezügerin einer Altersrente der Eidgenössischen Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV). Am 18. März 2011 hatte sie sich, damals noch C.____\n(ZH) wohnhaft, zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV angemeldet. Gestützt auf die\nAbklärungsergebnisse der IV-Stelle Zürich sprach ihr die Ausgleichskasse Swissmem (nachfolgend: Ausgleichskasse) mit Verfügung vom 18. Mai 2011 rückwirkend ab 1. Januar 2011 eine\nHilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu. Am 16. Oktober 2016 gelangte\nA.____ unter Hinweis, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Mai 2016 stark verschlechtert habe, mit einem Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung an die Ausgleichskasse.\nGleichzeitig gab sie in ihrem Gesuch an, dass sie am 28. Oktober 2016 in das Wohn- und Pflegeheim D.____ in E.____ (BL) eintreten werde. Aufgrund dieses Hinweises teilte die IV-Stelle\nZürich der Ausgleichskasse mit Schreiben vom 9. November 2016 vorerst einmal mit, dass ab\n1. Dezember 2016 aufgrund des Heimeintritts der Versicherten kein Anspruch mehr auf eine\nHilflosenentschädigung leichten Grades bestehe. In der Folge gelangte die IV-Stelle Zürich im\nRahmen ihrer Abklärungen zum Schluss, dass weiterhin eine Hilflosigkeit leichten Grades bestehe. Die Entschädigung entfalle jedoch aufgrund des Heimaufenthaltes der Versicherten. Gestützt auf diese Einschätzung der für die Bemessung der Hilflosigkeit materiell zuständigen IV-\nStelle lehnte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 19. Januar 2017 das Erhöhungsgesuch\nder Versicherten vom 16. Oktober 2016 ab. Daran hielt die Ausgleichskasse auf Einsprache der\nVersicherten hin mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2017 fest.\n\nB. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch ihre Tochter\nB.____, am 3. Juli 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Darin beantragte sie, es sei die Ausgleichskasse zu verpflichten, ihr eine Hilflosenentschädigung\nfür eine Hilflosigkeit mittleren Grades ab Revisionsdatum (“10/2017“, richtig: 2016) zu leisten.\n\nC. Mit Beschluss vom 13. Juli 2017 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Gleichzeitig hielt es fest,\ndass die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zur Weiterbehandlung überwiesen werde. Nachdem dieser Beschluss unangefochten in Rechtskraft\nerwachsen war, überwies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Angelegenheit am 2. Oktober 2017 dem hiesigen Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n(Kantonsgericht).\n\nD. Obwohl das Kantonsgericht die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 3. Oktober 2017\nund 22. November 2017 zur Vernehmlassung aufgefordert hatte, reichte diese keine Vernehmlassung ein; stattdessen beschränkte sie sich auf die Zustellung der in der Sache ergangenen\nAkten.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen laut Art. 2\nATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist,\nsoweit es sich - wie vorliegend - nicht um einen Einspracheentscheid einer kantonalen Ausgleichskasse handelt, nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem\ndie versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend hat die\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nBeschwerdeführerin ihren Wohnsitz im Oktober 2016 von C.____ (ZH) nach E.____ (BL) verlegt. Dieser Umzug erfolgte zeitlich vor der Erhebung der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde, so dass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen\nist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung\n(VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden\nBeschwerden zuständig.\n\n"}