2. Die Anträge, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen bzw. die aufschiebende Wirkung sei nicht wieder herzustellen, werden zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘435.60 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) auszurichten.