Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 105.20. Die Beschwerdegegnerin hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers somit eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘435.60 (8,6 Stunden x Fr. 250.-- plus Auslagen in Höhe von Fr. 105.20 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten werden kann – in dem Sinne gutgeheissen, dass die Ziffern 2, 4 und 5 des Einspracheentscheides aufgehoben werden.