Der Rechtsvertreter hat in seiner Honorarnote vom 20. April 2017 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 8,6 Stunden geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalt- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 105.20.