Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem mehrheitlich obsiegenden Beschwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen (vgl. § 21 Abs. 1 VPO). Der Rechtsvertreter hat in seiner Honorarnote vom 20. April 2017 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 8,6 Stunden geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalt- und Rechtsfragen als angemessen erweist.