6. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos und dieser kann abgeschrieben werden. 7. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.