Sollte die Beschwerdegegnerin sich wegen offensichtlicher Unrichtigkeit der verfügten AHV- Beiträge auf andere Zahlen stützen wollen, so hätte sie dies mittels begründeter Verfügung festzustellen. Ohne entsprechende Verfügung kann die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren keine neuen AHV-Beiträge festlegen. Deshalb droht dem Beschwerdeführer im Einspracheverfahren auch keine reformatio in pejus. Damit ist auch der Eventualantrag des Be- Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihm Gelegenheit zum allfälligen Einspracherückzug zu gewähren, abzuweisen.