5. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Höhe der AHV-Beiträge für die Jahre 2007 - 2010 mit den verfügten Tilgungsplänen vom 23. Januar 2013 verbindlich festgesetzt wurde. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich Wiedererwägungen bzw. einen Erlass der Beitragsforderungen beantragt, hat die Vorinstanz darüber mittels Verfügung zu befinden.