4. Damit ergibt sich, dass die Beschwerde – soweit darauf eingetreten werden kann – in dem Sinne gutzuheissen ist, als die Ziff. 2, 4 und 5 des Dispositivs des Einspracheentscheides aufzuheben sind, da die in diesen Ziffern entschiedenen Fragen nicht Gegenstand der im Einspracheverfahren angefochtenen Verfügung waren und deshalb keinen Anfechtungsgegenstand bildeten. Die Vorinstanz hätte deshalb auf die betreffenden Begehren nicht eintreten dürfen.