Wie bereits ausgeführt (vgl. oben Ziff. 2.3) waren die Verfügungen betreffend Herabsetzung der AHV-Beiträge vom 24. September 2012 nicht Gegenstand der Verfügung vom 10. Juni 2013 und gehören deshalb auch im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht nicht zum Anfechtungsgegenstand. Auf das Begehren um Bestätigung der Herabsetzungsverfügungen vom 24. September 2012 ist deshalb nicht einzutreten.