In der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2013 wurde lediglich die Höhe der einzelnen monatlichen Verrechnungsraten und die Dauer der Verrechnung verfügt. Diesbezüglich ist die Einspracheinstanz auf die Rechtsbegehren eingetreten und hat die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Einsprache aufgehoben, da sie sich als unzuständig erachtet hat (Ziff. 6 des Dispositivs des Einspracheentscheides). 3.1 In der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer nun geltend, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Herabsetzungsverfügungen vom 24. September 2012 seien gerichtlich zu bestätigen.