2 des Dispositivs des Einspracheentscheides) sowie das Erlassgesuch (Ziff. 5 des Dispositivs des Einspracheentscheides) nicht eintreten dürfen, da diese nicht Gegenstand der Verfügung vom 10. Juni 2013 und daher auch nicht Anfechtungsgegenstand bildeten. Ebenfalls nicht Gegenstand der Verfügung vom 10. Juni 2013 waren die Herabsetzungsverfügungen betreffend die AHV-Beiträge für die Jahre 2007 bis 2010 vom 24. September 2012, so dass darüber im Rah- Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht men des Einspracheverfahrens ebenfalls nicht zu befinden war (Ziff. 4 des Dispositivs des Einspracheentscheides).